Ford Fiesta FAQ: Änderungen am Fahrzeug und deren Auflagen

1. Sportlenkräder
2. Rad-Reifen-Kombinationen
3. Tieferlegung eines PKW
4. Anbau von Spoilern
5. Änderung von Sicherheitsgurten
6. Leistungssteigerung von PKW
7. Änderung der Schalldämpferanlage

Auf dieser Seite habe ich einige Auflagen und Prüfkriterien aufgeführt, die eingehalten werden müßen, um die Anbauteile legal und ohne Problem eintagen zu können.

Bevor man sich also irgendwelche Teile kauft und diese anbaut, sollte man überprüfen ob Gefährdungen auftreten können und so der TÜV diese Sachen nicht abnimmt.

Wenn man mit dem Anbau fertig ist, ist es besser die ganze Geschichte noch einmal zu überprüfen, bevor man zum TÜV fährt und dort durchfällt, wegen irgend welcher Mängel (z.B. anstatt 11 Schrauben für den Spoiler wurden nur 8 Stück verwendet)

1. Einbau von Sportlenkrädern:

mögliche Gefährdung durch:

  • Verschlechterung des Lenkverhaltens
    • Der wirksame Lenkraddurchmesser darf nicht kleiner als 90% des kleinsten in der Fahrzeug-ABE genehmigten Lenkrad sein. Andernfalls muß das Lenkverhalten durch Fahrversuche getestet werden.
  • Einschränkungen der Bedienbarkeit durch
    • zu kleine Freiräume oder zu große Abstände zu den Bedieneinheiten
    • Verdeckung von Kontrollampen oder Instrumenten
  • falsche Montage durch:
    • fehlende Sicherungselemente
    • falsche elektrische Verbindungen
  • Verschlechterung der Aufprallbedingungen durch
    • geringeres Energieaufnahmevermögen
    • zu geringe Betriebsfestigkeit
    • z.B. Zerstörung der Narbe und des Lenkrades

Prüfungen des Einbaus

  • Prüfungen der Beschränkungen, Auflagen und Hinweise aus den Prüfgutachten
  • Prüfung der Befestigung, elektrischen Teilen
  • Der Lenkradkranz muß von anderen Fahrzeugteilen mindesten 10 cm entfernt sein
  • Funktionstüchtigkeit und Erreichbarkeit von Bedieneinheiten ohne Behinderungen
  • Sichtbarkeit von Instrumenten und Warnleuchten in normaler Sitzposition
  • Überprüfung des Lenkverhalten durch eine Probefahrt
  • Überprüfungen von anderen Fahrzeugänderungen, die das Lenkverhalten auch beeinflußen, z.B. Breitreifen usw.

Meldung an die Zulassungsbehörde

  • Fahrzeugpapiere müssen nicht geändert werden da nicht möglich

2. Änderung der Rad-Reifen-Kombination

mögliche Gefährdung durch:

  • Verschlechterung des Bremsverhalten
  • Ungenügenden Freiraum der Reifen zu Fahrwerk- und Karosserieteilen z.B. Lenkung usw.
  • nicht ausreichende Radlast in Bezug auf die zulässige Achslast
  • Reifen mit zu geringen Trägheits- und Geschwindigkeitsindex
  • Veränderung der Tachotoleranzen durch Änderung des Abrollumfanges
  • unzureichende Radabdeckung

Prüfungen des Einbaus, der Auflagen und Beschränkungen

  • Trägheitskennzahlen und Geschwindigkeitsindex
  • Abstand der Reifen zu
    • Fahrwerksteilen mind. 5 mm
    • Karosserieteilen mind. 10 mm
    • Radaufhängung, Bremsen und Lenkung mind. 3 mm
  • Prüfung der Freigängigkeit
    • Das Auto muß mit den jeweils diagonal gegenüberliegenden Rädern auf 2 Rampen mit einer Höhe von ca. 140mm fahren und die Räder der Achse 1 bis zum Lenkanschlag einschlagen. Das kurvenäußere Rad muß genügen Freigängigkeit aufweisen, wenn das Fahrzeug bis zum geringsten Restfederweg eingefedert ist.
    • Fahrversuche mit der maximalen Zuladung, mit größten Lenkeinschlag im Grenzbereich (also wilde Sau spielen), danach alle Räder und Reifen auf Beschädigung prüfen
    • bei Geschwindigkeiten über 210 km/h sind nur Metallventile zulässig
    • Verwendung der richtigen Befestigungsteile und Gewindelänge
    • Ausreichende Radabdeckung
    • Die Gesamtbreite des Reifens muß vor und hinter der Radmitte 30 Grad bzw. 50 Grad voll abgedeckt sein.
    • Überprüfung der Änderung , der Reifen-Felgen-Kombi mit anderen Fahrzeugänderungen (z.B. Tieferlegungen)

Meldung an die Zulassungsbehörde

  • Die Änderung der Fahrzeugpapiere ist nicht sofort vorgeschrieben, sondern erst bei der nächsten Befassung mit der Zulassungsstelle.

3. Tieferlegung von PKW

mögliche Gefährdung durch:

  • Verschlechterung des Fahr- und Lenkverhalten
  • Verschlechterung des Bremsverhalten
  • unzulässige Rad-Reifen-Kombinationen
  • zu geringe Bodenfreiheit
  • zu geringe Höhe der Anhängekupplung
  • zu geringe Höhe des Kenzeichen und lichttechnischen Einrichtungen

Vorschriften und Richtlinien

  • StVZO, insbes. §§30, 36a, 43, 47c, 49a, 50 bis 54, und 60
  • VdTÜV-Merkblatt 751 Anhang 2- FzTieferlegungen

Prüfung des Einbaus

  • Einhaltung der Auflagen und Einschränkungen
  • Spur- und Sturzeinstellung
  • Lichteinstellung
  • Zulässige Rad-Reifen-Kombi
  • Einstellung des Bremsregelventils (regelt das Bremsverhalten bei unterschiedlichen Zuladungen)
  • Freigängigkeit der Räder und Reifen

Prüfungsvorschlag, ist nur eine Richtlinie, die nicht rechtskräftig ist.

  • siehe hier
  • Nach der Tieferlegung des Fahrzeuges; besetzt mit dem Fahrer und mit vollen Tank, muß der PKW eine Schwelle mit einer Breite von 80cm und einer Höhe von 11 cm berührungslos mittig überfahren können. Die Berührung von elastischen Anbauteilen spielt keine Rolle.
  • Ermittlung der Fahrzeughöhe an festen Teilen (Dachkante usw.)
  • Prüfungen der Auswirkungen von anderen Fahrzeugänderungen

Meldung an die Zulassungsbehörde

  • Grundsätzlich ist jede Änderung der Fahrzeughöhe in den Fahrzeugpapiere einzutragen. Dies muß aber erst beim nächsten Besuch der Zulassungs-Behörde erfolgen.
  • Es ist ratsam Kennzeichnungen von Federn und Dämpfern mit in die Fahrzeugpapiere einzutragen, so kann später eine illegale Tieferlegungen wiederlegt werden. (z.B. Nummern auf Federn, Drehstabdurchmesser der Dämpfer, Scheinwerferhöhe usw.)

4. Anbau von Spoilern

mögliche Gefährdungen durch:

  • Verschlechterung der Fahr-, Lenk- und Bremseigenschaften (Seitenwindempfindlichkeit usw.)
  • Verschlechterung des Bremsverhaltens, durch zu geringe Kühlung der Bremsen.
  • ungenügende Bodenfreiheit
  • zu geringe Freigängigkeit von Rad-Reifen-Kombinationen
  • Einschränkungen des Sichtfeldes der Rückspiegel
  • Verschlechterung des Brandverhaltens
  • Verletzungsgefahr durch spitze Kanten usw.
  • Einschränkung der Abschleppeinrichtung und lichttechnischen Einrichtungen
  • negatives Verhalten von Ansaugluft für den Motor

Prüfung des Einbaus

  • Überprüfung der Auflagen und Einschränkungen
  • verwendetes Montagematerial, entsprechend der Einbauanleitung (fest, sicher und vibrationsfrei)
  • Der Spoiler darf keine Verletzungsgefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen
  • Abschleppeinrichtungen dürfen nicht verbaut werden
  • es darf die Bremsenkühlung durch den Fahrtwind nicht negativ beeinflußt werden
  • Auswirkung von anderen Fahrzeugänderungen

Meldung an die Zulassungsbehörde

  • Die Änderung muß nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen werden, ist aber möglich.

5. Einbau von Sicherheitsgurten (Hosenträgergurte)

mögliche Gefährdung durch:

  • unsachgemäße Montage
  • nicht geeignete Rückhaltesysteme oder Befestigungen

Prüfung des Einbaus

  • Prüfung der Einschränkungen und Auflagen
  • Beschlagteile müßen nach Anleitung gesichert werden
  • Gurtschlößer müßen ohne Problem erreichbar sein
  • Die Gurte dürfen keine Insassen gefährden. Wenn die Insassen auf der Rückbank gefährdet werden, sind diese Sitzplätze aus den Fz-Papieren zu streichen.

Meldung an die Zulassungsbehörde

  • Ist nur notwendig wenn die Anzahl der Sitzplätze geändert werden muß.

6. Leistungssteigerung von PKW

mögliche Gefährdung durch:

  • kritisches Verhalten im V-Max-Bereich
  • Verschlechterung des Bremsverhaltens. Bremsanlage muß der Fahrleistung angepaßt werden.
  • negative Auswirkungen auf die Betriebsfestigkeit, z.B. Fahrwerk, Reifen und Karosserieteile
  • Verschlechterung des Brandverhaltens
  • Verschlechterungen der Abgase und der Geräusche
  • Das Abgas- und Geräuschverhalten nach der Umbaumaßnahme darf sich gegenüber den in den Fahrzeugpapieren vermerkten Werten nicht verschlechtern.
  • Es müßen alle Mindesanforderungen eingehalten werden, die bei Erstanmeldung des Fahrzeuges Gültigkeit hatten (3. Bremsleuchte, Abgase, Steifigkeit der Karosserie usw.)

Prüfung des Einbaus

  • Einhaltung von Auflagen und Einschränkungen
  • Abgasuntersuchung und die Einstellwerte müßen vorliegen
  • Es muß die Bremsanlage angepaßt werden und ein Bremsgutachten vorliegen
  • Wenn die Leistung um 20% gestiegen ist muß ein Gutachten über die Betriebsfestigkeit des Fahrzeuges nachgewiesen werden.
  • Die letzten beiden Punkte können auch mit einer Freigabe des Fahrzeugherstellers nachgewiesen werden.
  • Geschwindigkeitsbereich der Reifen muß mit der Höchstgeschwindigkeit übereinstimmen.
  • Tachogenauigkeit muß eingehalten werden

Meldung an die Zulassungsbehörde

  • Die Änderungen müßen sofort eingetragen werden.

7. Änderung der Schalldämpferanlage

mögliche Gefährdung durch:

  • Verschlechterung des Brandverhaltens. Die Auspuffanlage darf keine Kraftstoffleitungen berühren.
  • Es müssen die Werte aus den Fahrzeug-Papieren eingehalten werden (Geräusch und Abgase)

Prüfung des Anbaus

  • Die Anlage muß sicher und fest verlegt sein.
  • Die Schalldämpferanlage darf keine Brems-, Kraftstoff- und elektrischen Leitungen berühren.
  • Es müßen die Abgas- und Geräuschgrenzwerte eingehalten werden.

Meldung an die Zulassungsbehörde

  • Die Anlage muss nur in den Fahrzeugpapieren eingetragen werden, wenn sie die Geräusch- und/oder Abgaswerte ändert und so Auswirkungen auf die Besteuerung und Fahrverbote hat.